AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
NOEMA DESIGN, KOMMUNIKATIONSDESIGN
§ 1 Gestaltungsfreiheit, Auftrag(1) NOEMA DESIGN hat bei der Schaffung seiner Werke Gestaltungsfreiheit, soweit
ihm vom Auftraggeber keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber wird NOEMA DESIGN rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen
Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen kostenlos zur
Verfügung stellen. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind,
wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der NOEMA DESIGN zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ist NOEMA DESIGN nur soweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt NOEMA DESIGN nur, sofern dies vertraglich besonders festgelegt ist.
(4) Die von NOEMA DESIGN aufgestellten Zeitpläne enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte.
Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Vorlage der vom Auftraggeber gem. Ziffer 2 zu stellenden Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Designleistung erbracht worden ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereichs von NOEMA DESIGN liegen, gleichviel, ob sie bei NOEMA DESIGN, einem Unterlieferer oder einem Sachverständigen eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Designleistung erheblich beeinflussen. Die vorher bezeichneten Umstände hat NOEMA DESIGN auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird NOEMA DESIGN dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
§ 2 Nutzungsrecht
(1) NOEMA DESIGN hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. NOEMA DESIGN
überträgt das Nutzungsrecht an diesen Entwürfen nur in dem Umfange, der im Design-Vertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern, als es nachfolgend bestimmt ist. Sieht der Vertrag keine andere Regelung vor, überträgt NOEMA DESIGN lediglich ein einfaches Nutzungsrecht.
(2) Der Auftraggeber erwirbt nur ein Nutzen an Entwürfen von NOEMA DESIGN, die er realisiert.
(3) Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Einwilligung von NOEMA DESIGN.
(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von NOEMA DESIGN.
(5) NOEMA DESIGN verbleibt das Recht, Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftraggeber gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge und für andere Auftraggeber zu verwenden.
(6) Das Recht zur Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erlischt, wenn das in Rechnung gestellte Honorar von NOEMA DESIGN einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und NOEMA DESIGN dem Auftraggeber zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Das Recht zur Nutzung der Dienstleistung erlischt ferner, wenn die Dienstleistung noch nicht bezahlt wurde und der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, insbesondere Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen durchgeführt wird. Ein etwa übertragenes ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt, und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird. Es wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um.
(7) NOEMA DESIGN räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Designstudien ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Entwurfes vor.
(8) NOEMA DESIGN hat ein Auskunftsrecht über den Umang der Nutzung des Auftraggebers.
§ 3 Besondere Urheberrechte
(1) NOEMA DESIGN hat das Recht auf Urhebernennung.
(2) Jegliche Änderung des von NOEMA DESIGN geschaffenen Werkes bedarf seiner Zustimmung.
§ 4 Honorar
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die im Design-Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
(2) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.
(3) Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nicts anderes bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag gesetzt sind.
(4) NOEMA DESIGN hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei der Abwicklung des AUftrages vernünftigerweise eingehen muss. Eine Reisetätigkeit von NOEMA DESIGN und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt NOEMA DESIGN im Namen des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen NOEMA DESIGN neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu.
(5) Die Honorare sind bei der Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Rechnungen fällig und ohne Abzug zahlbar, swoeit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Arbeitsteilen ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen enstprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
(6) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgetellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Bei Zahlungsverzug kann NOEMA DESIGN Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
§ 5 Originale und Modelle, Belegexemplare
(1) An den Arbeiten von NOEMA DESIGN werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an NOEMA DESIGN zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getrroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
(2) NOEMA DESIGN hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen und Gegenstände, die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden, woei auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
(3) NOEMA DESIGN hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren seines Werbemittels, das für von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde. NOEMA DESIGN darf Ablichtungen der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung nutzen.
§ 6 Schadenersatzhaftung
(1) NOEMA DESIGN haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene
Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von NOEMA DESIGN geschaffene Werk selbstständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit von NOEMA DESIGN geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
(2) Die von NOEMA DESIGN geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. NOEMA DESIGN haftet nicht für ihre Neuheit.
(3) Eine eventuelle Haftung von NOEMA DESIGN für sich und seine Erfüllungshilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden besteht keine Haftung nur im Falle von Vorsatz.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Ergänzend gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetztes, auch dann, wenn das von NOEMA DESIGN geschaffene Werk über die nötige Schöpfungshöhe nicht verfügt.
(2) Erfüllungsort ist für beide Teile Düsseldorf.
(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. NOEMA DESIGN ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.